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Datum: 17.03.10
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Tipps zu Steuern & Recht für Job-Anbieter
Sie bräuchten jemanden, der Ihnen vorübergehend Arbeit abnimmt oder müssen Ihr Personal grundsätzlich aufstocken? Wir helfen Ihnen dabei und haben für Sie zusammengefasst, was dabei beachtet werden sollte.



Weniger Bürokratie für Arbeitgeber
Die Neuregelungen für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs, Studen-
tenjobs, 400 Euro-Jobs) bedeuten für den Arbeitgeber wesentlich weniger Bürokratie. Denn die Pauschalabgaben für Minijobs werden nur noch an eine zentrale Stelle entrichtet - an die Minijob-Zentrale.

Die monatliche Höchstgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen liegt künftig bei 400 Euro statt bisher bei 325 Euro.

Gleichzeitig entfällt die zeitliche Begrenzung von weniger als 15 Stunden pro Woche. Bei Minijobs in Privathaushalten zahlen Sie als Arbeitgeber niedrigere Pauschalabgaben und Sie können auch noch Steuern sparen: 10 Prozent Ihrer Kosten, maximal 510 Euro können Sie jährlich von der Steuer absetzen.



Geringfügige Beschäftigung
Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen drei Arten von Minijobs:

geringfügig entlohnte Minijobs
Minijobs in Privathaushalten
kurzfristige Minijobs

Wenn der monatliche Verdienst die Höchstgrenze von 400 Euro nicht überschreitet, sind Minijobs geringfügig entlohnt. Man spricht von einem kurzfristigen Minijob, wenn die Beschäftigung in einem Kalenderjahr auf zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristet ist. Als Arbeitgeber zahlen Sie für geringfügig entlohnte Beschäftigte sowie für Beschäftigte im Privathaushalt Pauschalbeiträge zur Renten- und Krankenversiche-
rung sowie eine einheitliche Pauschsteuer.

Alle drei Arten von Minijobs sind für die Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.



Pauschalabgaben
Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlen Sie Pauschalbeiträge in Höhe von insgesamt 25 Prozent des Verdienstes (12 Prozent Renten- und 11 Prozent Krankenversicherung). Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, zahlen Sie keinen Pauschalbeitrag zur Kranken-
versicherung. Außerdem zahlen Sie noch eine einheitliche Pauschsteuer von zwei Prozent sowie eine Umlage von 1,3 Prozent zur Lohnfortzah-
lungsversicherung.

Bei Minijobs in Privathaushalten sind die Abgaben geringer. Lediglich 12 Prozent des Verdienstes sind hierfür zu zahlen. Hinzu kommt auch hier die geringfügige Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung von 1,3 Prozent des Verdienstes. Bei kurzfristigen Minijobs brauchen Sie gar keine Pauschalabgaben zu leisten.

Die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung bestehen aus den Umla-
gen U1 bei Krankheit bzw. Kur (1,2 Prozent) und U2 für den Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz (0,1 Prozent).



Mehrere Minijobs gleichzeitig
Arbeitnehmer können mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben, allerdings nicht beim selben Arbeitgeber. Damit soll verhindert werden, dass normale Beschäftigungsverhältnisse in mehrere Minijobs aufgespaltet werden, um Sozialbeiträge zu sparen. Die Verdienste aus allen Be-
schäftigungen werden zusammengerechnet. Sie dürfen nicht über 400 Euro liegen. Ist das der Fall, sind sie sozialversicherungspflichtig. Und zwar von dem Zeitpunkt an, von dem die Minijob-Zentrale die Ver-
sicherungspflicht festgestellt und dem Arbeitgeber mitgeteilt hat.



Hauptberuf und Minijob
Seit dem 1. April 2003 können Arbeitnehmer neben Ihrem Hauptberuf noch einen 400-Euro-Job ausüben, der sozialversicherungsfrei bleibt. Sie als Arbeitgeber zahlen die für Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind dann versicherungs- und beitragspflichtig. Dies gilt auch für 400-Euro-Jobs, die Bezieher von Vorruhestandsgeld ausüben. Kurzfristige Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammen gerechnet.



Gesetzliche Verdienstgrenzen
Sonderzahlungen

Falls Sie Ihren Minijobbern Urlaubs- und Weihnachtsgeld bezahlen, kann die 400-Euro-Grenze überschritten werden, so dass die Beschäftigung versicherungs- und beitragspflichtig ist.


Schwankender Verdienst

Maßgeblich für die Versicherungspflicht ist die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten. Angenommen, in den Monaten September bis April verdient der Arbeitnehmer mit dem Minijob mo-
natlich 500 Euro, in den Monaten Mai bis August jedoch nur 250 Euro. Danach kommt er auf einen durchschnittlichen monatlichen Verdienst von 416,67 Euro und liegt über der 400-Euro-Grenze. Die Beschäftigung ist also versicherungspflichtig.


Unvorhersehbarer Arbeitseinsatz

Wird bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung der regelmäßige monatliche Verdienst von 400 Euro überschritten, so tritt wieder Sozialversicherungspflicht ein. Wird die 400-Euro-Grenze allerdings nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten, so führt dies nicht gleich zur Versicherungspflicht. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum von bis zu zwei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres anzusehen.

Vorhersehbar ist zum Beispiel die regelmäßige Zahlung eines Urlaubs-
geldes oder Weihnachtsgeldes. Nicht vorhersehbar ist aber zum Beispiel ein überschreiten der 400-Euro-Grenze wegen Mehrarbeit bei Ausfall von anderen Arbeitskräften.


Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge

Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihre Minijobber darüber zu informieren, dass sie den vollen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung wie etwa Maßnahmen zur Rehabilitation oder vorzeitigen Rentenbeginn erwerben können.

Minijobber müssen dafür die Differenz von derzeit 7,5 Prozent zwischen dem Pauschalbetrag des Arbeitgebers (12 Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 Prozent) selbst zahlen. So erlangen sie mit einem relativ geringen Eigenbeitrag vollwertige Beitragszeiten.

Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten haben die Möglichkeit Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Die Differenz beträgt hier 14,5 Prozent (19,5 Prozent abzüglich 5 Prozent).

Ein Minijobber muss Ihnen schriftlich erklären, dass er eigene Rentenver-
sicherungsbeiträge zahlen will. Sie ziehen ihm diesen Anteil von seinem Verdienst ab und leiten ihn zusammen mit Ihrer Pauschale an die Mini-
job-Zentrale weiter. Die Erklärung kann jederzeit abgegeben werden, auch wenn der Minijob schon lange Zeit besteht.

Eine Ausnahmeregelung existiert für die von der Rentenversicherungs-
pflicht befreiten Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbe-
vollmächtigte, Architekten).

Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer dieser Personengruppe auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet und die geringfügige Beschäf-
tigung in einem Beruf ausgeübt wird, für den die Befreiung erfolgt ist, sind die Beiträge zur Rentenversicherung nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an das berufsständische Versorgungswerk zu zahlen.


Minijob in Privathaushalten

Beschäftigen Sie eine Haushaltshilfe in Ihrem Privathaushalt, gilt auch hier die 400-Euro-Regelung. Neu ist, dass Sie einen Pauschalbeitrag
von nur 12 Prozent zahlen. Je 5 Prozent des Verdienstes gehen an die Renten- und Krankenversicherung. Hinzu kommt die einheitliche Pausch-
steuer von 2 Prozent sowie eine Umlage von 1,3 Prozent zur Lohnfort-
zahlungsversicherung.

Die Beiträge werden per Haushaltsscheckverfahren und Einzugsermäch-
tigung von der Minijob-Zentrale abgebucht. Minijobber im Privathaushalt übernehmen so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, die normaler-
weise Familienmitglieder ausführen, wie Kochen, Putzen, die Betreuung von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen sowie Gartenarbeit.


Quelle: Minijob-Zentrale (Bundesknappschaft, Stand: 17.11.2004)


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